Ziele:

Jährliches Trainingslager

Optmimierung der Logistik

Unterstützung des Trainingsbetriebes

Teilnahme an Wettkämpfen

 Hilf auch DU mit!!!

Satzung des „Förderverein Laufsport Saarpfalz e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 22.Oktober 2011 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Laufsport Saarpfalz“ und hat seinen Sitz in Homburg/Saar.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Laufsportes, speziell der Trainingsgruppe „AKTZ.ENT“ in steuerbegünstigten Vereinen oder Körperschaften. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch

- die Erhebung von Beiträgen und Umlagen.
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen).
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den steuerbe-günstigten Zweck für den Verein.

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Trainingsgruppe, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten, die im Zusammenhang mit Training und Wettkampf anfallen, übernimmt, sowie Kosten für z.B. Sportausrüstung, Trainingslager, Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung und sonstige sportliche Aktivitäten trägt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Beitrages wirksam.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Quartals zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

- 1.Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Kassierer
- Schriftführer
sowie drei
Beisitzern.
(2) Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der

- 1. Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Kassierer
- Schriftführer
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils
zwei Mitglieder der § 7 Abs. I genannten Personen, darunter einer der beiden Vorsitzenden, berechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt.

(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren Sitzungsteilnehmer zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht natürlicher Personen ist nicht übertragbar.

(7) In der jährlichen Mitgliederversammlung wird der Kassenbericht des vergangenen Geschäftsjahres vorgestellt.


(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Wunsch eingesehen werden.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Die Kassenprüfer führen einmal jährlich Prüfungen der Kassen- und Haushaltsführung, der Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Buchhaltung und Belegführung sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Satzung durch.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das bestehende Vermögen des Vereins an die „McDonald's Kinderhilfe Stiftung, Max-Lebsche-Platz 15, 81377 München, zur ausschließlichen Unterstützung des Ronald McDonald Haus Homburg, An der Kinderklinik 23, 66421 Homburg/Saar, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.02.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins „ Förderverein Laufsport Saarpfalz e.V.“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.